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Räum- und Streupflicht der Anlieger

Presseinformation

Presseinformation 55/2023.

Mit der dunklen Jahreszeit sind die Tage kürzer geworden und die Temperaturen haben abgenommen. Gestern und heute fiel dann der erste Schnee. So schön die weiße Jahreszeit auch ist, steht die Sicherheit auf unseren Verkehrsflächen an oberster Stelle. Aus diesem Grund weist die Gemeinde Malente auf die Räumpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer hin, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen.

Die Gehweg- und in bestimmten Fällen auch die Straßenreinigung sind eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde. Rechtliche Grundlage bildet die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Malente vom 21. Dezember 1994. Diese umfasst die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen sowie allen Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist. Hierzu zählen auch die kombinierten Geh- und Radwege. Die Satzung finden Sie unter www.malente.de.

Tagsüber sind die Anlieger in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr verpflichtet, unverzüglich nach beendetem Schneefall, bei langanhaltendem Schneefall oder Schneewehen, jedenfalls aber sobald der Verkehr auf den Gehwegen nicht mehr möglich ist, zu entfernen sowie die Glätte so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Dieses gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

Auf dem mit Sand oder Kies befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen, jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehfläche zu entfernen. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße und den Geh- und Radweg geschafft werden.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Alle an einem Grundstück anliegenden Geh- und Radwege müssen geräumt und gestreut werden. Das gilt nicht nur für Wege, die an der Grundstücksvorderseite liegen, sondern auch für Geh- und Radwege, die neben oder hinter einem entlangführen. Die Gehwege sind einer für den Verkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Geh- bzw. Radweges oder einem Seitenstreifen zu lagern.

Für das Bestreuen der Gehwege ist die Verwendung von Salz, salzhaltigen Mischungen und anderen ätzenden Stoffen untersagt.

Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage Ihrer Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person mit der Räumung zu beauftragen.

Die Nichterfüllung der Reinigungspflicht kann zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, zum anderen aber setzen sich Anlieger, deren Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist, der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen.

gez.
Godow
Bürgermeister

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