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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41

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Amtliche Bekanntmachung

Beschluss über die Satzung der Gemeinde Malente über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für ein Gebiet in Bad Malente-Gremsmühlen, östlich der Bahnstrecke nach Lütjenburg, südlich der Godenbergstraße, nördlich der Dammstraße rückwärtig der Bebauung westlich der Marktstraße – Kindertagesstätte

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Malente hat in ihrer Sitzung am 25.03.2021 die Satzung der Gemeinde Malente über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für ein Gebiet in Bad Malente-Gremsmühlen, östlich der Bahnstrecke nach Lütjenburg, südlich der Godenbergstraße, nördlich der Dammstraße rückwärtig der Bebauung westlich der Marktstraße – Kindertagesstätte – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 41, 1. Änderung, tritt mit Beginn des 30.04.2021 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Malente in den Räumlichkeiten des Bauamtes, Bahnhofstraße 40, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen, Raum 4, während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung (montags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr, dienstags von 15.00 bis 17.00 Uhr, donnerstags von 16.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden die Unterlagen ins Internet unter der Adresse „www.malente.de“ eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich gemacht. Auf der genannten Internetseite der Gemeinde finden Sie die aktuellen Informationen zur Kontaktaufnahme zur Gemeinde aufgrund der Corona-Situation.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Der Geltungsbereich des Bauleitplanes ist in dem anliegenden Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Bad Malente-Gremsmühlen, 21.04.2021

Gemeinde   M a l e n t e
- Die Bürgermeisterin -
gez.  Rönck        

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