Pressemitteilungen
Pressemitteilung Nr. 2/2015
Der Vorsitzende des MC Malente, Herr Horst von Hörsten, hatte am 01.03.2015 zu einer Informationsveranstaltung auf das Vereinsgelände des Motorsportclub in Kreuzfeld in der Gemeinde Malente geladen. Seine Präsentation verschickte Herr von Hörsten am gleichen Tage per Mail u.a. auch an die vor Ort geladenen Pressevertreter.
Es finden sich in dieser Präsentation mehrere rechtlich falsche Aussagen, die ihren Niederschlag leider auch in der Presseberichterstattung gefunden haben und die die Gemeinde Malente aus diesem Grunde nicht unwidersprochen lassen kann.
Zunächst einmal führt Herr von Hörsten auf Seite 1 seiner Präsentation unter Punkt“7“ aus, „die Gemeinde und der Verein haben sich darauf geeinigt, dass diese Container zehn Jahre später zum 31.Dez. 2015 vom Gelände entfernt werden“.
Zur Aufstellung dieser Container existiert eine Vereinbarung mit dem Kreis Ostholstein – der Unteren Naturschutzbehörde – , nicht aber eine Vereinbarung mit der Gemeinde Malente.
Diese Vereinbarung mit der UNB endet nach einer früheren Auskunft des Kreises am 31.12.2015.
Weiter führt Herr von Hörsten unter Punkt „8“ aus, „2007 wurde dann, auf Druck von Anwohnern, die Genehmigung Motorsportveranstaltungen auszuüben von der Gemeinde nicht mehr erteilt“.
Die Gemeinde war nicht die Genehmigungsbehörde für Motorsportveranstaltungen/regionale oder überregionale Wettbewerbe.
Diese Genehmigungen wurden allein vom Kreis Ostholstein erteilt – oder eben auch nicht.
Unter Punkt „9“ erklärt Herr von Hörsten dann „Die Gestattung der Gemeinde von 1987, im Kieswerk Motorsport auszuüben, ist davon unberührt“.
Es existiert weder eine Gestattung der Gemeinde Malente aus dem Jahre 1987, noch irgendeine andere Erlaubnis/Genehmigung der Gemeinde aus einem anderen Zeitpunkt, für die Motorsportanlage an sich oder dafür, im Kieswerk Kreuzfeld Motorsport auszuüben.
Zur rechtlichen Einordnung möchte ich klarstellen, dass es sich bei der Ausübung des Motorsports auf einer Fläche im Kieswerkgelände aufgrund der damaligen Neufassung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung eigentlich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Ziffer 10.17 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV handelte und handelt.
Da die Anlage des Motorclubs bei Inkrafttreten der 4. BImSchV jedoch bereits betrieben wurde, bedurfte es seinerzeit hierfür lediglich einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG.
Die entsprechende Anzeige erfolgte bei der Gemeinde Malente am 25.02.1987.
Einer Genehmigung bedurfte es nicht.
Sämtliche Anlagen, die nach dem Bundesrecht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (so auch Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen) sind in der 4. BImSchV bzw. deren Anhang zu finden.
Von der Genehmigungspflicht umfasst sind neben der Errichtung und dem Betrieb (§ 4 BImSchG) auch die wesentliche Änderung der Anlage (§ 16 Abs. 1 BImSchG).
Genehmigungsbehörde für Anlagen der oben genannten Art ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek.
Gemeinde Malente
Der Bürgermeister
gez. Koch