Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente


Vorlage - VO/20/2022/0625  

Betreff: Aufhebung der Auflösung des Eigenbetriebes "Kurverwaltung" (Vorlage VO/20/2021/0469)
Status:öffentlich  
Federführend:Kurverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Tourismus und Kurangelegenheiten Vorberatung
01.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Kurangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Entscheidung
13.12.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachbericht

 

Es wird auf die Vorlagen VO/20/2018/0046 Auflösung / Fortbestand des Eigenbetriebes "Kurverwaltung Malente" und VO/20/2021/0469 Auflösung des Eigenbetriebes "Kurverwaltung" verwiesen.

 

Zur Vorlage VO/20/2021/0469 Auflösung des Eigenbetriebes "Kurverwaltung" hat die Gemeindevertretung am 24.06.2021 folgenden Beschluss gefasst:

 Die Auflösung des Eigenbetriebes Kurverwaltung wird zum 31.12.2022 beschlossen.
  Der Ausschuss für Tourismus und Kurangelegenheiten bleibt weiterhin bestehen.“

 

Diese Entscheidung ist aufzuheben, da sich im Steuerrecht neue Tendenzen ergeben haben und eine Auflösung erst erfolgen sollte, wenn Klarheit in Bezug auf die steuerrechtlichen Fragen herrscht.

Aktuell ist die Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug „in Bewegung“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Kurortgemeinden vorgelegt.

Die Erhebung von Kurabgaben wurde bislang als unternehmerische Tätigkeit angesehen und voller Vorsteuerabzug auf alle Kureinrichtungen (Wege, Plätze, Gebäude etc.) gewährt. Die Nutzung der Einrichtungen durch die Allgemeinheit wurde durch eine unentgeltliche Wertabgabe in der Kalkulation der Kurabgabe korrigiert.

In 2017 stellte der BFH fest, dass ein Vorsteuerabzug nur dann erfolgen kann, wenn nur eine Sondernutzung durch den Kurgast möglich ist, also ein Allgemeingebrauch der Einrichtung ausgeschlossen wird. Zur Klärung dieser und weiterer Fragen hat der BFH nun dem EuGH diese Sachverhalte zur Entscheidung vorgelegt.  

In den nächsten Jahren stehen in der touristischen Infrastruktur der Kurverwaltung größere Investitionen (z.B. Haus des Gastes) an, bei denen ein Vorsteuerabzug vorteilhaft wäre. glicherweise ergibt sich in der weiteren steuerrechtlichen Entwicklung, dass eine Umwandlung in eine andere Unternehmensform im Hinblick auf den Vorsteuerabzug zu bevorzugen ist.

 

Mit der Auflösung / Umwandlung der Kurverwaltung sollte abgewartet werden, bis Entscheidungen des EuGHs vorliegen oder zumindest eindeutige Tendenzen abzusehen sind.

 

 


Lösung/Finanzielle Auswirkungen

 

 

1. Ergebnisplan

 

 

 

zukünftig jährlich

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

 

 

 

 

 

 

2. Finanzplan

 

zukünftig jährlich

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

 

 

 

 

 

 

3. Rücklagen

 

(ggf. Ergänzung durch Fiwi)

 

Es handelt sich um eine

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§ 2 I GO)

 

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe 2 II GO)

 

Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO)

 

 


Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.06.2021 den Eigenbetrieb „Kurverwaltung“ zum 31.12.2022 aufzulösen wird aufgehoben.

 


- Anlagen -