Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2022/0575
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Sachbericht
Die Gemeinde Malente erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Tourismusabgaben nach der entsprechenden Satzung. Abgabepflichtig sind alle Personen und Personenvereinigungen, die gewerblich, freiberuflich oder auf sonstige Weise selbständig im Gemeindegebiet tätig sind und denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Durch die Coronapandemie haben viele örtliche Gewerbetreibende auch 2021 unter teils massiven Umsatzrückgängen gelitten. Die Tourismusbranche lag brach. Viele Abgabepflichtige konnten durch die angeordnete Schließung ihrer Betriebe keinen Umsatz erwirtschaften. Diejenigen, die auch während der Pandemie, teils mit Auflagen und Einschränkungen, weiterhin geöffnet hatten, fehlte durch den Stillstand im Tourismusbereich ein Großteil der Kundschaft. Die Vorteilsnahme aus dem Tourismus, auf der die Erhebung der Tourismusabgabe basiert, war daher in der Zeit von Januar bis Mitte Mai 2021 aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen oder Schließungen nicht gegeben.
Für das Veranlagungsjahr 2020 hatte sich die Selbstverwaltung entschieden, die Tourismusabgabe aufgrund des Lockdowns zu reduzieren und eine entsprechende Regelung mit § 9a in die Tourismussatzung aufgenommen:
§ 9a Sonderregelungen für 2020
(1) Die Tourismusabgabe wird für das Jahr 2020 aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf die touristischen Beschränkungen durch infektionsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere während der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai, auf zehn Zwölftel des Betrags reduziert, der sich jeweils aus den §§ 6 bis 9 ergibt.
(2) Zusätzlich erhalten Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Sporteinrichtungen und Abgabepflichtige mit körpernahen Dienstleistungen (außer medizinisch oder pflegerisch notwendige Leistungen) eine Reduzierung von einem Zwölftel des Betrages, der sich jeweils aus den §§ 6 bis 9 ergibt.
Die Einnahmen der Kurverwaltung belaufen sich ohne Ermäßigung auf ca. 90 TEUR pro Jahr, durchschnittlich 7.500 EUR pro Monat.
Gegen eine anteilige Ermäßigung der Tourismusabgabe könnte sprechen, dass die Schließungen zeitlich befristet waren und eine Öffnung in der Sommersaison 2021 erfolgt ist. Zudem handelt es sich bei der Abgabe um eine verhältnismäßig geringe Summe für den einzelnen Abgabepflichtigen. Zu bedenken ist auch, dass letztendlich die Gemeinde über den Ausgleich des Jahresergebnisses der Kurverwaltung durch den freiwilligen Verzicht von Abgaben belastet wird.
Der Lockdown 2021 wird zum Anlass genommen, um über einen möglichen Verzicht eines Teils der Tourismusabgabe für das Veranlagungsjahr 2021 zu diskutieren.
Die Verwaltung schlägt vor, sofern eine Entlastung angedacht ist, alle Bereiche gleichermaßen zu entlasten, da alle Branchen durch den Einbruch des Tourismus keine Vorteilsnahme generieren konnten.
Für die Festsetzung der Tourismusabgabe des Jahres 2021 wäre ein weiterer Paragraph unter 9b in die Tourismussatzung aufzunehmen und die Höhe der Reduzierung festzulegen:
§ 9b Sonderregelungen für 2021
(1) Die Tourismusabgabe wird für das Jahr 2021 aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf die touristischen Beschränkungen durch infektionsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere während der Zeit von Januar bis einschließlich April, auf xx Zwölftel des Betrags reduziert, der sich jeweils aus den §§ 6 bis 9 ergibt
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
1. Ergebnisplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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2. Finanzplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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3. Rücklagen
(ggf. Ergänzung durch Fiwi)
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§ 2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§ 2 II GO) |
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Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) |
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Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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| Ja |
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| Nein | Begründung: |
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Städtebauförderung
(A)
Die Maßnahme wird innerhalb des gem. § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Zentrum" durchgeführt.
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| Ja |
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| Nein |
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(B)
Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt (auch) unter Einsatz von Städtebaufördermitteln.
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| Ja | Sie ist im IEK der Maßnahme Nr. _______ zuzuordnen. |
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| Nein |
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Die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung der Tourismussatzung der Gemeinde Malente mit der Reduzierung der Tourismusabgabe auf xx Zwöftel des Betrags, der sich jeweils aus den §§ 6 bis 9 der Tourismussatzung ergibt, wird beschlossen.
- Anlagen -
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Entwurf 5.AenderungssatzungTourismussatzung (110 KB) |