Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2022/0542
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Sachbericht
Gem. § 12 Abs. 3 GKWG bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer den Gemeindewahlausschuss für das Wahlgebiet. Die Gemeindevertretung wählt die acht Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Die Gemeindevertretung kann ihre Befugnis auf den Hauptausschuss übertragen. Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung diese Übertragung zur Vereinfachung des Verfahrens.
Eine Änderung der Hauptsatzung ist hierfür nicht notwendig, da es sich bei dem Gemeindewahlausschuss um einen sogenannten „außergemeindlichen“ Ausschuss handelt, der nicht durch die Gemeindeordnung, sondern durch das GKWG geregelt wird.
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
keine
1. Ergebnisplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
0 |
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2. Finanzplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
0 |
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3. Rücklagen
(ggf. Ergänzung durch Fiwi )
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) |
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Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) | x |
Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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| Ja |
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x |
| Nein | Begründung: kein Bezug |
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Städtebauförderung
(A)
Die Maßnahme wird innerhalb des gem. § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Zentrum" durchgeführt.
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| Ja |
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x |
| Nein | Kein Bezug |
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(B)
Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt (auch) unter Einsatz von Städtebaufördermitteln.
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| Ja | Sie ist im IEK der Maßnahme Nr. _______ zuzuordnen. |
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x |
| Nein |
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Die Gemeindevertretung überträgt für die Kommunalwahl 2023 die Befugnis für die Nachbesetzungen der acht Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren direkten Stellvertreterinnen und Stellvertreter gem. § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) auf den Hauptausschuss.
Gleichzeitig wird die Befugnis zur Bildung eines Gemeindewahlausschusses gem. § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) auf den Hauptausschuss übertragen.
- Anlagen -