Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2020/0416
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Sachbericht
Die Gemeinde Malente erhebt von den Gewerbetreibenden Sondernutzungsgebühren, sofern diese den öffentlichen Bereich für gewerbliche Zwecke nutzen (z.B. für das Aufstellen von Tischen und Stühlen, Warenverkaufsständern usw.).
In diesem Jahr wurden diese Gebühren bisher voll erhoben, obwohl ein Großteil der Gewerbetreibenden keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Nutzung des öffentlichen Raumes hatte. In der Zeit vom 23.03. bis 19.04.2020 durfte der überwiegende Teil der Gewerbe nicht betrieben werden (Gastronomie, Friseure, Teile des Einzelhandels), seit dem 1.11.2020 ist ein Teil der Gewerbe erneut von Zwangsschließung betroffen. Der Tourismus war im Gegensatz zu den Vorjahren deutlich eingeschränkt, es kamen weniger Besucher nach Malente. Nach Auskunft des Institutes für Weltwirtschaft hat sich das Einkaufsverhalten in diesem Jahr bei der Bevölkerung deutlich gewandelt: es wird gezielter eingekauft, ein „Bummeln“ durch die Geschäfte gibt es kaum noch; die Anzahl der Passanten ist im Bundesdurchschnitt auf 67 % des Vorjahreswertes gesunken.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor die Sondernutzungsgebühr für das Jahr 2020 mit Rücksicht auf die Beschränkungen durch infektionsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere während der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai, um ein Viertel der Jahresgebühr der Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Warenständern und Tischen und Stühlen der gemeindlichen Sondernutzungssatzung zu reduzieren.
Hiervon würden 15 Gewerbetreibende profitieren[1]. Die Gemeinde Malente würde insgesamt auf 1.093 Euro verzichten.
Im Ansatz der Haushaltsstelle waren für das Jahr 2020 Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro eingeplant. Bisher hat die Gemeinde 5.634,30 Euro eingenommen. Der Rückgang ist überwiegend dem Veranstaltungswegfall geschuldet. So wurden keine Plakate für die Bewerbung von Messen, Märkten und Festen aufgestellt und deshalb auch die entsprechenden Gebühren nicht eingenommen.
Da bisher in der Satzung eine solche pauschale Reduzierung der Gebühr nicht vorgesehen ist, ist dafür der Erlass einer entsprechenden Nachtragssatzung notwendig.
[1] Es stellen deutlich mehr Gewerbetreibende Warenaufsteller usw.auf. Diese haben aber aufgrund privatrechtlicher Regelungen das Recht dazu, sie zahlen keine Sondernutzungsgebühren.
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
1. Ergebnisplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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2. Finanzplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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3. Rücklagen
(ggf. Ergänzung durch Fiwi )
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) |
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Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) |
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Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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| Ja |
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| Nein | Begründung: |
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Städtebauförderung
(A)
Die Maßnahme wird innerhalb des gem. § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Zentrum" durchgeführt.
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| Ja |
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| Nein |
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(B)
Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt (auch) unter Einsatz von Städtebaufördermitteln.
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| Ja | Sie ist im IEK der Maßnahme Nr. _______ zuzuordnen. |
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x |
| Nein |
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Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der in der Anlage beigefügten 1. Nachtragssatzung zur Sondernutzungs- und Gebührensatzung
- Anlagen -
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Nachtragssatzung (8 KB) |