Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2020/0395-01
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Die in der letzten Zeit gefällten Urteile des VG und OVG Schleswig erfordern mehrere Anpassungen in der Hundesteuersatzung.
Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um Erträge zu steigern. Der vorliegende Satzungsentwurf sieht allerdings keinen Vorschlag für eine Erhöhung der Steuersätze vor. Aber es werden einige veraltete Steuerermäßigungstatbestände gestrichen, in die neue Satzung übernommen wird die Ermäßigung der Hundesteuer für Wachhunde, Jadghunde und „Rettungshunde“ (vgl. hierzu Anlage 1)
Da zudem einige weitere Paragraphen der Hundesteuersatzung überarbeitungsbedürftig sind, bietet es sich an, keinen Nachtrag, sondern eine neue Satzung zum 01.01.2021 zu erlassen.
Grundsätzliches zur Hundesteuer:
Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Nach der Rechtsprechung sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus. Dieser über den allgemeinen Lebensbedarf gehende Aufwand wird besteuert. Dabei kommt es nicht darauf an, mit oder aus welchen Mitteln, dieser Aufwand bestritten wird, oder ob der Aufwand tatsächlich die Leistungsfähigkeit überschreitet oder ob mit dem Aufwand im Weiteren ein besonderer Zweck verfolgt wird. Die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt im Fall der Hundesteuer allein schon mit dem Halten von Hunden zum Ausdruck.
Eine Satzung zur Erhebung der Hundesteuer muss den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechen. Danach muss eine Satzung den Gegenstand der Steuer, die Steuerschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage, sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihre Fälligkeit angeben.
Aktuelle Rechtsprechungen:
Mit Gerichtsurteil vom VG Schleswig vom 20. April 2020 (Az. 4 A 260/19) wurde festgestellt, dass der streitgegenständlichen Hundesteuersatzung der beklagten Kommune an einer wirksamen Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Steuer fehlt. Die Regelung ist identisch zu der Regelung in der bisherigen Satzung der Gemeinde Malente. Da das Urteil rechtskräftig ist und nach Auskunft des Gerichts alle Rechtsstreitigkeiten zu Hundesteuersatzungen durch die gleiche Kammer behandelt werden, steht zu befürchten, dass weitere Hundesteuersatzungen wegen des Verstoßes für unwirksam erklärt werden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Leistungspflicht knüpft. (§ 11 KAG Abs. 1 S. 2 KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung). Hierzu steht die bisherige Regelung in § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung vom 13.12.2019 im Widerspruch, wonach die Steuerschuld in dem Monat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird. In diesem Monat ist jedoch der Steuertatbestand zumindest zum Teil nicht vollständig verwirklicht, nämlich für die Tage bis zur Aufnahme des Hundes. Für diese Tage darf keine Steuer erhoben werden. Daher sieht der vorliegende Satzungsentwurf vor, dass die Steuerpflicht mit dem Tag entsteht, an dem mit der Hundhaltung begonnen wird.
Weiterhin führt das Urteil aus, dass in der Satzung ein konkreter Zeitraum festzulegen ist, für den die Steuer erhoben und festgesetzt werden soll (z.B. Kalenderjahr). Sollen Vorausleistungen auf die zu erwartende Steuer gezahlt werden, bedarf dies einer entsprechenden Regelung in der Satzung.
Zudem ist eine Anpassung der Satzung an die aktuelle Rechtsprechung zum Zitiergebot notwendig geworden. In der jüngsten Vergangenheit wird zunehmend die Tendenz des VG und des OVG Schleswig erkennbar, strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen zu stellen, insbesondere an die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG). Danach müssen in der Einleitungsformel einer Satzung die Rechtsvorschriften angeben werden, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Es ist dabei auf eine hinreichend genaue Zitierweise unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes der Ermächtigungsnorm zur Satzungsbefugnis der Erhebung der unterschiedlichen Abgaben zu achten.
In dem Leitsatz des Urteils des OVG Schleswig vom 03.09.2019 wird klargestellt, dass § 66 Abs.1 Nr 2 LVwG die Angabe der Ermächtigungsgrundlage verlangt. Nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben.
Neben diesen Anpassungen ist auch die Regelung zur Datenverarbeitung (§13) aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung überarbeitet worden.
Zur Verdeutlichung sind die Änderungen in der Synopse (Anlage 1) aufgeführt und kurz erläutert. Es wird die alte Fassung der Satzung bis 2020 mit der neuen tagesgenauen Abrechnung ab 2021verglichen.
Anlage 2 Aufstellung der derzeitigen Steuereinahmen aufgeteilt nach „Vollzahlern“ und ermäßigten Steuerzahlern.
Anlage 3 Übersicht der Steuersätze in umliegenden Kommunen.
Anlage 4 Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2021
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
1. Ergebnisplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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2. Finanzplan
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
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3. Rücklagen
(ggf. Ergänzung durch Fiwi )
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) |
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Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) |
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Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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| Ja |
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x |
| Nein | Begründung: nicht relevant |
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Städtebauförderung
(A)
Die Maßnahme wird innerhalb des gem. § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Zentrum" durchgeführt.
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| Ja |
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x |
| Nein | nicht relevant |
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(B)
Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt (auch) unter Einsatz von Städtebaufördermitteln.
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| Ja | Sie ist im IEK der Maßnahme Nr. _______ zuzuordnen. |
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x |
| Nein | nicht relevant |
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- Anlagen -
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Anlage 1 Hundsteuer Synopse (37 KB) | ![]() |
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2 | Anlage 2 Hundesteueraufkommen (10 KB) | ![]() |
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3 | Anlage 3 Vergleich Steuersatz Hund (10 KB) | ![]() |
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4 | Anlage 4 Hundesteuersatzung ab 2021 (85 KB) |
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