Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2020/0401
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Sachbericht
Die Gemeinde erhebt von ortsfremdem Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in den als Kurort anerkannten Orten der Gemeinde haben, eine Kurabgabe auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Malente über die Erhebung einer Kurabgabe und von Kureinrichtungsbenutzungsgebühren vom 03.07.2019.
In einem Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurde die Kalkulation der Gemeinde im Hinblick auf den Kurabgabesatz für fehlerhaft erklärt, was wiederum zu einer Unwirksamkeit der Satzung führt.
Der Vorlage liegt eine Nachkalkulation für 2016 bei, die in den vom Gericht monierten Fällen korrigiert wurde. Schwerpunktmäßig fand in der alten Kalkulation die Jahreskurabgabe keine Berücksichtigung; auch sind keine Tagesgäste berücksichtigt. Diese Gäste sind dem Gemeindeanteil zuzurechnen.
In Bezug auf die Tagesgäste kann man sich die Frage stellen, ob diese in Zukunft nicht auch zu einer Gebühr herangezogen werden sollten.
Gemäß der Rechtssprechung ist bei einer rückwirkenden Satzung, jedes Jahr einzeln nach zu kalkulieren. Aufgrund möglicher Verjährungsfristen und einem nur kurzen Zeitfenster liegt der Schwerpunkt der Verwaltung zunächst auf dem Jahr 2016. Im Frühjahr 2021 müssen dann die weiteren Kalkulationen für die Jahre 2017-2020 vorgelegt werden.
Die neuen Sätze erfordern damit einen Nachtrag der Satzung, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Dies wird zum Anlass genommen, weitere Änderungen einzupflegen: Streichung der Einwohnerjahreskarten (auch diese muss eine kalkulierte Gebühr sein) sowie der Gruppenermäßigungen.
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Lösung/Finanzielle Auswirkungen
Der Nachtrag der Satzung führt dazu, dass noch Bescheide für das Jahr 2016 festgesetzt werden können.
Dabei ist allerdings das so genannte Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG zu beachten. Dieses gebietet, Abgabenpflichtige durch den rückwirkenden Satzungserlass nicht schlechter zu stellen als sie nach der durch den rückwirkenden Neuerlass der Satzung ersetzten alten Satzung stehen würden.
Ferner ist es zweckmäßig, die Rückwirkung lediglich mit der Maßgabe anzuordnen, dass der rückwirkende Satzungsneuerlass nicht gilt für bestandskräftig abgeschlossene Abgabenfestsetzungen. Hierdurch vermeidet die Gemeinde das Risiko von etwaigen Ansprüchen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118a LVwG mit der Begründung, dass sich nach Erlass eines Abgabenfestsetzungsbescheides die Rechtslage zugunsten des Adressaten verändert hätte.
Das Gremium beschließt,
- die Nachkalkulation 2016 der Kurabgabe wie aus der Anlage ersichtlich
und
- die Änderung der Satzung der Gemeinde Malente über die Erhebung einer Kurabgabe wie aus der Anlage ersichtlich mit Rückwirkung neu zu erlassen.
- Anlagen -
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 18-343 Änderungssatzung Kurabgabe Entwurf 20201021 (35 KB) | ![]() |
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2 | Schätzung der Tagesgäste (12 KB) | ![]() |
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3 | Präsentation zur Kalkulation Kur und Tourismusabgaben 2016 Malente plus Anlagen (2037 KB) |