Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente


Vorlage - VO/20/2020/0400  

Betreff: Erlass einer Satzung der Gemeinde Malente über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Status:öffentlich  
Federführend:Kurverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Tourismus und Kurangelegenheiten Vorberatung
28.10.2020 
Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Kurangelegenheiten zurückgestellt   
04.11.2020 
Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Kurangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Tourismus und Kurangelegenheiten Vorberatung
Gemeindevertretung Entscheidung
19.11.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
16-357 Änderungssatzung Tourismusabgabe Entwurf 20201021 PDF-Dokument
Präsentation zur Kalkulation Kur und Tourismusabgaben 2016 Malente plus Anlagen  

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Sachbericht

Die Gemeinde erhebt von denjenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in Malente wirtschaftliche Vorteile geboten werden, eine so genannte Tourismusabgabe auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Malente über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 10.10.2018.

 

In einem Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurde die Kalkulation der Gemeinde u.a. im Hinblick auf den Befreiungsparagraphen für fehlerhaft erklärt, was wiederum zu einer Unwirksamkeit der Satzung führte.

 

Der Vorlage liegt eine Nachkalkulation für 2016 bei, die in den vom Gericht monierten Fällen korrigiert wurde.

 

In dem Nachtrag ist zudem eine Passage vorgesehen, die für 2020 eine Reduzierung der jeweiligen Abgabe um 2/12 vorsieht.

 

Gemäß der Rechtssprechung ist bei einer rückwirkenden Satzung, jedes Jahr einzeln nach zu kalkulieren. Aufgrund möglicher Verjährungsfristen und einem nur kurzen Zeitfensters liegt der Schwerpunkt der Verwaltung zunächst auf dem Jahr 2016. Im Frühjahr 2021 müssen dann die weiteren Kalkulationen für die Jahre 2017-2020 vorgelegt werden.

 

Die neuen Sätze erfordern damit einen Nachtrag der Satzung, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird.

 

 

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Der Nachtrag der Satzung führt dazu, dass noch Bescheide für das Jahr 2016 festgesetzt werden können.

 

Dabei ist allerdings das so genannte Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG zu beachten. Dieses gebietet, Abgabenpflichtige durch den rückwirkenden Satzungserlass nicht schlechter zu stellen als sie nach der durch den rückwirkenden Neuerlass der Satzung ersetzten alten Satzung stehen würden.

 

Ferner ist es zweckmäßig, die Rückwirkung lediglich mit der Maßgabe anzuordnen, dass der rückwirkende Satzungsneuerlass nicht gilt für bestandskräftig abgeschlossene Abgabenfestsetzungen. Hierdurch vermeidet die Gemeinde das Risiko von etwaigen Ansprüchen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118a LVwG mit der Begründung, dass sich nach Erlass eines Abgabenfestsetzungsbescheides die Rechtslage zugunsten des Adressaten verändert hätte.

 

Der Erlass der Tourismusababe um 2/12 in 2020 ist auf eine Höhe von ca. 15.000 zu beziffern.

 

 

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Die Gemeindevertretung beschließt,

 

- die Nachkalkulation der Tourismusabgabe wie aus der Anlage ersichtlich

 

und

 

- die Satzung der Gemeinde Malente über die Erhebung einer Tourismusabgabe

  wie aus der Anlage ersichtlich mit Rückwirkung neu zu erlassen.

 

 

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- Anlagen -

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 16-357 Änderungssatzung Tourismusabgabe Entwurf 20201021 (36 KB) PDF-Dokument (56 KB)    
Anlage 2 2 Präsentation zur Kalkulation Kur und Tourismusabgaben 2016 Malente plus Anlagen (2037 KB)