Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2020/0394
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Sachbericht
Der Erlass einer neuen Spielgerätesteuersatzung (vormals Vergnügungssteuersatzung) wird erforderlich, da die alte Satzung gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 KAG nach 20 Jahren ihre Gültigkeit verloren hat.
Zudem ist im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses eine Überprüfung der Steuersätze erforderlich. Der Haushaltskonsolidierungserlass des Landes vom 23.09.2020 sieht zur Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungsquellen unter Nr. 2.3 die Spielgerätesteuer mit mindestens 12,0 % der Bruttokasse vor. Ein Vergleich der Steuersätze in den umliegenden Kommunen ist in Anlage 1 aufgestellt. Die höchsten Steuersätze für die unterschiedlichen Steuertatbestände sind jeweils hervorgehoben und in den Beschlussvorschlag aufgenommen worden.
Legt die Umsatzzahlen 2019 zu grunde würden sich mit einem Steuersatz von 18 % folgende Erträge ergeben:
Der Ertrag für die beiden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit würde sich um 10 EUR pro Monat erhöhen (Mehreinnahmen pro Jahr = 240 EUR).
Weiterhin ist eine Anpassung der Satzung an die aktuelle Rechtsprechung zum Zitiergebot notwendig geworden. In der jüngsten Vergangenheit wird zunehmend die Tendenz des VG und des OVG Schleswig erkennbar, strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen zu stellen, insbesondere an die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -). Danach müssen in der Einleitungsformel einer Satzung die Rechtsvorschriften angegeben werden, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Es ist dabei auf eine hinreichend genaue Zitierweise unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes der Ermächtigungsnorm zur Satzungsbefugnis der Erhebung der unterschiedlichen Abgaben zu achten.
Aus dem Leitsatz des Urteils des OVG Schleswig vom 03.09.2019 wird klargestellt, dass § 66 Abs.1 Nr 2 LVwG die Angabe der Ermächtigungsgrundlage verlangt. Nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben.
Aus Sicht der Verwaltung ist weiterhin auch die Anpassung der Spielgerätesteuersatzung an § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 38 AO erforderlich. Hiernach entstehen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, sobald der Steuertatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Leistungspflicht knüpft. Somit dürfen bei monatsweiser Abrechnung, nur die Monate herangezogen werden, in denen der Steuertatbestand für den gesamten Monat erfüllt ist. Dies hat das VG Schleswig am 20. April 2020 für eine Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde so entschieden. Der Entwurf der neuen Spielgerätesteuersatzung enthält entsprechend angepasste Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht bei monatsweiser Abrechnung.
Neben diesen Anpassungen ist auch die Regelung zur Datenverarbeitung (§10) aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung überarbeitet worden. Aus redaktionellen Gründen wurde in der Bezeichnung das Wort „Vergnügungssteuer“ durch „Spielgerätesteuer“ ersetzt.
Anlage 1 Vergleich Steuersätze
Anlage 2 Synopse
Anlage 3 Spielgerätesteuersatzung ab 01.06.2020
Die als Anlage beigefügte Spielgerätesteuersatzung, die rückwirkend zum 01. Juni 2020 in Kraft tritt, wird mit den folgenden Steuersätzen in § 5 beschossen:
§ 5 Abs. 1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk
18% der elektronisch gezählten Bruttokasse
Je Kalendermonat für
§ 5 Abs. 2 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk
a) in Spielhallen 300,00 EUR
b) an übrigen Orten 220,00 EUR
§ 5 Abs. 3 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
a) In Spielhallen 100,00 EUR
b) an übrigen Orten 70,00 EUR
§ 5 Abs. 4 Gewaltspiele 500,00 EUR
- Anlage -
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Anlage 1 Übersicht Steuersätze (11 KB) | ![]() |
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2 | Anlage 2 Synopse Spielgerätesteuersatzung (36 KB) | ![]() |
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3 | Anlage 3 Spielgerätesteuersatzung ab 01.06.2020 (70 KB) | ![]() |