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Vorlage - VO/20/2020/0352-01  

Betreff: Parkraumbewirtschaftungskonzept im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/20/2020/0352
Federführend:Stabsstelle Gemeindeentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Vorberatung
08.12.2020 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen verwiesen   
Gemeindevertretung Entscheidung
10.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung zurückgestellt   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_1_VO_0352_1_Kostenberechnung_SBL2  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachbericht

Auf die Bezugsvorlage VO/20/2020/0352 zum Parkraumbewirtschaftungskonzept und die Anlagen wird zunächst verwiesen.

In der Beratungsfolge ist in der Ursprungsvorlage die Vorberatung im Ausschuss für Bau-, Wege-, Umwelt- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten (PLA) und im Finanzausschuss (FA) hinterlegt. Der PLA hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 den Beschlussvorschlag:

Die Variante P 2 des vorliegenden Parkraumbewirtschaftungskonzeptes als Vorzugsvariante für die Umsetzung ab dem Haushaltsjahr 2021 zu beschließen, mit 3 Ja-Stimmen, 4-Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt.

Hintergrund der kritischen Diskussion im PLA war, dass, nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder, das vorgelegte Konzept räumlich immer noch nicht umfänglich genug ausgelegt ist, um eine optimierte Lenkungs- bzw. Steuerungswirkung des ruhenden Verkehrs beurteilen zu können. Die Ausschussmitglieder sahen sich diesbezüglich mehrheitlich nicht in der Lage, ein positives Votum für die Vorzugsvariante P 2 zu treffen.

 

In der weiteren Beratungsfolge geht es darum, eine Parkraumbewirtschaftung für die zeitnahe Umsetzung ab dem Haushaltsjahr 2021 zum Beschluss zu empfehlen.

 

Wie dem Parkraumbewirtschaftungskonzept (Vorzugsvariante P2) zu entnehmen ist, wurden für die Bewertung der Varianten zwei standortrelevante Kriterien herangezogen. Zum einen muss eine grundsätzliche Vereinbarkeit der Varianten mit den Interessen des Malenter Gemeinwohls gegeben sein. Zum anderen muss sichergestellt sein, dass im Sinne der Haushaltskonsolidierung eine frühzeitige Umsetzung der Maßnahmen (bereits im Jahr 2021) greifen kann. Aus dem Workshop zur Parkraumbewirtschaftung am 05.09.2020 geht die einstimmige Erkenntnis hervor, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für die den Einzelhandel bestimmende Eigentümer- und die Mieterstruktur in der Bahnhofstraße zur Folge haben dürfen. In der Konsequenz konnte im Rahmen des Workshops nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhebung von Parkgebühren im Hauptgeschäftsbereich eine Gefährdung für die lokale Einzelhandelsstruktur darstellt.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass noch kein Zeitfenster für die bauliche Umgestaltung der Bahnhofstraße vorliegt, obwohl die Maßnahmen zur Steuerung des ruhenden Verkehrs i. V. m. der Einnahmenverbesserung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts bereits im kommenden Jahr eingeführt werden sollen.

 

Unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte stellt, nach Auffassung des Gutachters, die Variante P2 zum heutigen Zeitpunkt die Vorzugsvariante dar: Es ist ein weitest gehender

Ausschluss nachteiliger Auswirkungen für den Einzelhandel durch Verzicht auf Gebühren in der Bahnhofstraße gegeben. Auf Grund der Bestandsorientierung können die Bewirtschaf-tungsmaßnahmen auch unabhängig der Pläne zur Umgestaltung der Bahnhofstraße zeitnah umgesetzt werden, und es besteht ein vergleichsweise geringes Risiko in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit (Voraussetzung: eine ausreichende Auslastung, um Einnahmen generieren zu können).

 

Erhebung von Parkgebühren

Die Höhe der Parkgebühren als Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des Parkraums richtet sich aufgrund der Ermächtigung des § 6a und 7 StVG nach den landesrechtlichen bzw. kommunalen Parkgebührenverordnungen. Gemäß § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren (ParkGebV SH) wird der Erlass der Gebührenordnung auf die Bürgermeister/-Bürgermeisterinnen der amtsfreien Gemeinden übertragen.

 

In der Parkgebührenverordnung sind folgende Punkte zu regeln:

1.) Geltungsbereich und Geltungszeitraum, 2.) Höhe der Parkgebühren

 

Im Parkraumbewirtschaftungskonzept werden folgende (weitere) Verkehrsflächen vorgeschlagen, für die Gebühren nach Maßgabe der Parkgebührenordnung erhoben werden sollen:

1. Parkplatz hinter der Volksbank (23 Stellplätze) - variantenübergreifend.

Um eine Entlastung in der Bahnhofstraße zu bewirken, ist zeitgleich die Gebührenpflicht 

für die Parkfläche in der nicht ausgelasteten Marktstraße aufzuheben.

2. Bestehende P+R Stellplatzfläche am Bahnhof (72 Stellplätze), mit der Option für den 

    Erwerb von Monatsparkkarten, um den Parkdruck für die Pendler zu minimieren

3. Parkplatz Frahmsallee/Ecke Olandsweg (20 Stellplätze)

Verhandlungen mit umliegenden Kliniken, die gesamte Fläche als Mitarbeiterparkplätze 

anzumieten, sind auf Grund der gemeindlich vorgegebenen Höhe des Monatsbetrages

(Vorgabe der Untergrenze durch FA) gescheitert. Daher wurde der Platz mit einem   

Parkscheinautomat im Konzept überplant.

 

Für das Parkdeck Eutiner-Straße, für den Parkplatz "Am Spielplatz - Sebastian-Kneipp-Straße", die Parkfläche in der Plöner Straße und der Janusallee, sowie dem WoMo-Stop auf dem Parkplatz Krützen, besteht weiterhin eine Gebührenpflicht.

Bisher werden, laut bestehender Parkgebührenverordnung, auf allen Plätzen, die mit Parkscheinautomaten versehen sind, zwischen 9.00 - 16.00 Uhr Gebühren erhoben. Die Höhe der Parkgebühr beträgt 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde, Tagesgebühr 3,00 €.

Auf dem Parkplatz "Parkdeck Eutiner Straße" können 40 Parkplätze als Monatsparkplätze für eine Gebühr von 12,00 € genutzt werden.

Auf dem Parkplatz Krützen wird in der Zeit von 19.00 - 8.00 Uhr eine Gebühr für Wohnmobile in Höhe von 5,00 € genutzt.

 

Durch den Sachbereich 2 sind Berechnungen zu den Kosten, der Bewirtschaftung und dem geschätzten Ertrag je neuer Parkplatzfläche vorgenommen worden (s. Anlage 1). Der Vorlagen ist zu entnehmen, dass ein maximal möglicher Ertrag (werktags) für einen Stellplatz bei 1.071,00 € liegt. Die jährlichen Kosten eines Parkautomaten (inkl. Personal-kostenanteil) betragen 5.000 €. Die einmaligen Investitionskosten für die Anschaffung, Sockel und Aufbau von Automaten liegen bei rund 10.000 €./pro Gerät.

Um eine neue Parkgebührenverordnung, welche die Bewirtschaftung von drei zusätzlichen Stellplätze einbezieht, durch die Bürgermeisterin zu erlassen, sind zunächst Mittel i. H. von ca. 30.000 € im Investitionsplan für die Automatenanschaffungen, bereitzustellen.

Es wird um Freigabe der Mittel gebeten, die außerplanmäßigen Mehrausgabe von ca. 30.000 € im Haushaltsjahr 2020, aus verschiedenen Produktenkonten des Investitionsplans, des Sachbereich 3, die einen Überschuss aufweisen, zur Deckung für die Anschaffung von drei neuen Parkscheinautomaten zu verwenden.

Es wird um Zustimmung durch die Gemeindevertretung gebeten, die Variante P 2 des vorliegenden Parkraumbewirtschaftungskonzeptes, im Rahmen der Haushaltskon-solidierung, als Vorzugsvariante der Gemeinde Malente, für die Umsetzung ab dem Haushaltsjahr 2021 festzulegen.

Vor dem Hintergrund der fortlaufenden städtebaulichen Umgestaltung im Sanierungsgebiet "Zentrum", der Berücksichtigung der Ergebnisse, ob die mit der Vorzugsvariante beabsichtigte Lenkungswirkung des ruhenden Verkehrs und der beabsichtigten Minderung des Parkdrucks im ausreichenden Maße erzielt wird, ist das Konzept in unregelmäßigen Abständen zu evaluieren. Bei der Evaluierung ist dann auch, die mehrheitlich durch den Planungsausschuss angemerkte, (ggf.) fehlende räumliche Ausweitung der zu bewirtschaftenden Fläche zu berücksichtigen.

 

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Es handelt sich um eine

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO)

X

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO)

 

Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO)

 

 

Gemeindeentwicklung

 

Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes

Unser Malente 2030.

 

X

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

 

Städtebauförderung

 

(A)

Die Maßnahme wird innerhalb des gem. § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Zentrum" durchgeführt.

 

X

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

Nein

 

 

 

 

 

 

(B)

Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt (auch) unter Einsatz von Städtebaufördermitteln.

 

X

 

Ja

Sie ist im IEK der Maßnahme Nr. 30  zuzuordnen.

 

 

 

 

 

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

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1.

Die Variante P 2 des vorliegenden Parkraumbewirtschaftungskonzeptes wird im Rahmen der Haushaltskonsolidierung als Vorzugsvariante der Gemeinde Malente für die Umsetzung ab dem Haushaltsjahr 2021 beschlossen.

2.

Vor dem Hintergrund der fortlaufenden städtebaulichen Umgestaltung im Sanierungsgebiet "Zentrum" und zur Überprüfung, ob eine ausreichende Lenkungswirkung des ruhenden Verkehrs (Minderung Parkdruck) mit der Vorzugsvariante erzielt wird, ist das Konzept in unregelmäßigen Abständen zu evaluieren.

3.

Mittel für die außerplanmäßigen Mehrausgabe i. H. v. 30.000 €, für die Anschaffung von drei neuen Parkscheinautomaten, werden im laufenden Haushaltsjahr, aus verschiedenen Produktenkonten des Investitionsplans des Sachbereich 3, die einen Überschuss aufweisen, zur Deckung bereitgestellt.

 

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- Anlagen

Anlage 1_VO_0352_1_Kostenberechnung_SBL2-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_VO_0352_1_Kostenberechnung_SBL2 (48 KB)      
Stammbaum:
VO/20/2020/0352   Parkraumbewirtschaftungskonzept   Stabsstelle Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage öffentlich
VO/20/2020/0352-01   Parkraumbewirtschaftungskonzept im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung   Stabsstelle Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage öffentlich