Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/2017/044
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Sachbericht
Die Gemeinde hat in Verfolgung des städtebaulichen Zieles zur Befriedigung des bestehenden Bedarfs an zusätzlichem Wohnraum im Gemeindegebiet durch Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 die planungsrechtlichen Grundlagen u. a. für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen. Der B-Plan Nr. 64 ist am 18.03.2005 in Kraft getreten.
Die Firma Semmelhaack Siebenundvierzigste Grundbesitzverwaltung GmbH & Co KG mit Sitz in Kollmar hat einen Teilbereich des B-Plan-Gebietes erworben, der in der beigefügten Anlage 2 dargestellt ist. Sie beabsichtigt, diese Fläche zu erschließen und plankonform mit 24 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, davon – soweit möglich – 18 öffentlich gefördert, zu bebauen. Darüber hinaus sollen 21 Reihenhäuser errichtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages erforderlich.
Gemäß § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Malente entscheidet der Planungsausschuss über den Abschluss dieser Verträge.
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
Ein Erschließungsvertrag wurde mit anwaltlicher Begleitung ausgearbeitet und umfangreich sowie einvernehmlich zwischen der Firma Semmelhaack Siebenundvierzigste Grundbesitzverwaltung GmbH & Co KG als Erschließungsträgerin und der Gemeinde abgestimmt; er ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Vertragsunterzeichnung erfolgte am 10.08.2017 beim Notar. Da die Entscheidung über den Abschluss von Erschließungsverträgen dem Planungsausschuss obliegt, bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Planungsausschusses, es wird um Zustimmung zum vorliegenden Vertrag gebeten.
Die planerischen Grundlagen des Vertrages sind in einer Bezugsurkunde zusammengefasst. Diese Urkunde umfasst einen umfangreichen Ordner mit diversen großen Plänen, die dieser Vorlage nicht beigefügt werden konnten. Diese Unterlagen können im Bauamt, Zimmer 38, während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung mit Frau Stegemann (Tel. 04523/9920-40) eingesehen werden.
Hinweis: Die Teile des Erschließungsvertrages und der Bezugsurkunde, die sich auf die Kosten der Erschließung und Herstellung beziehen, sind der Öffentlichkeit vorenthalten, da sie dem Datenschutz unterliegen.
Im Vertrag sind daher in der Fassung für die Öffentlichkeit in den §§ 12 und 13 Angaben über die Kosten und damit verbunden die Höhe der Sicherheitsleistungen geschwärzt.
In der Bezugsurkunde sind in der Fassung für die Öffentlichkeit im Erläuterungsbericht Angaben über die Kosten geschwärzt, die Kostenberechnung ist entnommen.
Sofern über diese Inhalte zu den Kosten diskutiert werden soll, müsste die Öffentlichkeit vorher ausgeschlossen werden.
Die Kosten der Erschließung und der Planungs- und Vermessungskosten sowie die Kosten für Entwurf, Abschluss und Vollzug des Erschließungsvertrages werden von der Erschließungsträgerin getragen.
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) | x |
Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) |
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Beschlussvorschlag
Zur Erschließung des in Anlage 2 bestimmten Teilgebietes des Bebauungsplanes Nr. 64 wird ein Erschließungsvertrag in der vorliegenden Fassung geschlossen; dem Vertrag wird zugestimmt.
- Anlagen -
Anlage 1: Erschließungsvertrag
Anlage 2: Erschließungsgebiet
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Anlage 2 zu VO2017-044 (547 KB) | |||
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3 | Anlage 1 zu VO2017-044-Vertrag öffentlich (94 KB) |