Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2019/0246
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Sachbericht
Die Gründung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke Malente AöR unterliegt der kommunalrechtlichen Genehmigung gemäß § 108 Gemeindeordnung. Hierzu hat die Gemeinde mindestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung durch die Gemeinde dieses Vorhaben anzuzeigen. Diese Anzeige hat die Gemeinde mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 vorgenommen.
Im Nachgang zu dieser Anzeige gab es einen intensiven inhaltlichen Austausch mit der Kommunalaufsicht. Ein Ergebnis der ausgetauschten schriftlichen Stellungnahmen und persönlicher Gespräche ist die Vorgabe der Kommunalaufsicht, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (bzw. Satzung) der Gemeindewerke Malente Zug um Zug mit der Errichtung der AöR vorgenommen werden muss. Und dies vor dem folgenden Hintergrund:
Mit der Gründung der AöR haben beide Gesellschaften als Unternehmensgegenstand den Netzbetrieb. Diese Doppelung bat die Kommunalaufsicht zu beseitigen. Das Tätigkeitsfeld Netzbetrieb soll künftig ausschließlich bei der AöR angesiedelt sein.
Diese Vorgabe der Kommunalaufsicht soll hiermit umgesetzt werden.
Der Unternehmensgegenstand ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrags, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Bei einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelt es sich um eine Satzungsänderung. Diese ist gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG notariell zu beurkunden.
Entscheidendes Organ für eine Satzungsänderung ist die Gesellschafterversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Buchstabe f) des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 53 Abs. 1 GmbHG.
Die Gesellschafterversammlung besteht aus der Bürgermeisterin der Gemeinde. Als solche bedarf sie für eine Satzungsänderung bei der GmbH gemäß § 28 Nr. 18 Gemeindeordnung einen Ermächtigungsbeschluss der Gemeindevertretung.
Da das förmliche Genehmigungsverfahren durch die Kommunalaufsicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung erst nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Gründung der AöR eingeleitet wird, erfolgt der Beschluss unter dem Vorbehalt, dass die Kommunalaufsicht gemäß § 108 Gemeindeordnung der Gründung der AöR in der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Wiese zustimmt.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei einer Ablehnung der Genehmigung der Gründung der AöR durch die Kommunalaufsicht diese nicht existiert, der Unternehmensgegenstand der GmbH dann jedoch ohne Anlass – und zu Lasten der Gemeinde und der GmbH – eingeengt wurde.
Der Aufsichtsrat der Gemeindewerke Malente GmbH empfiehlt der Gemeindevertretung deshalb, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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Die Gemeindevertretung möge beschließen:
Die Bürgermeisterin wird auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Malente GmbH als Vertreterin der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung in dieser Gesellschaft angewiesen, den Gesellschaftsvertrag der GmbH wie folgt zu ändern:
- Der Gegenstand der Gesellschaft wird geändert. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird entsprechend geändert und erhält die folgende neue Fassung:
„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung von Abnehmern mit Elektrizität, Gas und Wärme. Gegenstand des Unternehmen ist ferner die Erzeugung von Energie, der Erwerb und die Verpachtung von Energieerzeugungsanlagen sowie die Erbringung von sonstigen Energiedienstleistungen, die mit denen in diesem Absatz genannten Aufgaben zusammenhängen“.
- Alle übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bleiben unverändert.
Die Anweisung erfolgt unter der Bedingung, dass die Kommunalaufsicht die Gründung der Gemeindewerke Malente AöR in der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Weise gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung genehmigt.