Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2019/0210
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Sachbericht
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Vorhaben nach § 29 BauGB sind z. B. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlangen zum Inhalt haben.
Diese Möglichkeit besteht auch zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97 der Gemeinde Malente für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche, zur Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB, der im Wesentlichen den Ausschluss solcher Sortimente für den Einzelhandel vorsieht, die der Stärkung der zentralen Ortslage entgegenstehen.
Auf die Sitzungsvorlage VO/20/2019/0209 wird verwiesen; dort ist der Sachverhalt geschildert.
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde nach § 16 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist.
Es fallen Kosten für die Bekanntmachung der Satzung an, die aus dem Verwaltungshaushalt beglichen werden.
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
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pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) | x |
Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) |
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Gemeindeentwicklung
Dieses Projekt entspricht den Leitzielen und Vorgaben des Gemeindeentwicklungskonzeptes
Unser Malente 2030.
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| Ja |
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| Nein | Begründung: |
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Folgende Satzung wird beschlossen:
Satzung der Gemeinde Malente
über eine Veränderungssperre
für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche für die Flurstücke 160/4, 160/6, 160/7, 163 und 165/1 der Flur 5 Gemarkung Malente, die Flurstücke 1/1 und 1/4 der Flur 6 Gemarkung Malente, teilweise (je der westliche Bereich) die Flurstücke 2/3, 6/5 und 7/3 der Flur 6 Gemarkung Malente und ein Teilstück des Flurstücks 169/14 der Flur 8 Gemarkung Malente
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Bau-, Wege-, Umwelt- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten (Planungsausschuss) der Gemeinde Malente hat in seiner Sitzung am 22.10.2019 beschlossen, für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche entsprechend der Abb. 7 auf Seite 10 des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Einzelhandel in Bad Malente-Gremsmühlen vom 23.09.2013, zur Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 97 aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und zu fördern. Das Verfahren zur Aufstellung dieser Satzung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Ziel der Planung ist der Ausschluss solcher Sortimente, die der Stärkung der zentralen Ortslage entgegenstehen. Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der weiteren Planung geklärt.
Zur Sicherung der Planung in diesem Plangebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 97 wird eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre gilt analog für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 97 der Gemeinde Malente, also für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche für die Flurstücke 160/4, 160/6, 160/7, 163 und 165/1 der Flur 5 Gemarkung Malente, die Flurstücke 1/1 und 1/4 der Flur 6 Gemarkung Malente, teilweise (je der westliche Bereich) die Flurstücke 2/3, 6/5 und 7/3 der Flur 6 Gemarkung Malente und ein Teilstück des Flurstücks 169/14 der Flur 8 Gemarkung Malente.
Geltungsbereich:
§ 3
Inhalt der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten/Geltungsdauer
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 97 für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
23714 Bad Malente-Gremsmühlen, den …………..
Gemeinde Malente
Die Bürgermeisterin
Rönck L.S.
(Bürgermeisterin)
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Ausschussmitglieder/Gemeindevertreter:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter bzw. Ausschussmitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
- Anlagen –
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