Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Vorlage - VO/20/2019/0107
|
|
Sachbericht
Am 29.10.2008 wurde eine neue Entschädigungssatzung der Gemeinde Malente erlassen. Seither besteht im § 9 unverändert der Wortlaut „Die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.“ Die Entschädigungsrichtlinie hat die einzelnen Fahrzeugtypen und die zu zahlenden Höchstsätze aufgelistet (siehe Anlage 1). Entgegen der beschlossenen Satzung vom 29.10.2008 wurde in den Ortswehren Benz, Nüchel und Kreuzfeld die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte jeweils nur für ein Fahrzeug ausgezahlt. Erst im Dezember 2015 wurde die Verwaltung schriftlich durch einen Ortswehrführer um Prüfung der Entschädigung gebeten, jedoch wurde der Anspruch nicht konkret geltend gemacht. Nach Rücksprache mit dem Gemeindewehrführer habe man sich auf den Brandschutzträger verlassen. Am 12.11. 2017 wurde der Anspruch durch den Gemeindewehrführer über die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gerätewartinnen und Gerätewarte geltend gemacht, in seinem Schreiben teilte dieser ebenfalls mit, dass im Jahre 2012 ein Antrag seitens der Feuerwehr Nüchel geltend gemacht wurde, dieser Antrag liegt der Verwaltung nicht vor.
Am 20.03.2018 wurde in der Sitzung des Hauptausschusses folgendes beschlossen:“ Es wird beschlossen, die Verwaltung mit der Prüfung der rechtlichen Grundlagen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung zu beauftragen.“
Lösung/Finanzielle Auswirkungen
Die Rechtsgrundlagen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte ergeben sich aus der Entschädigungssatzung der Gemeinde Malente in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 13.01.2014, § 9 i.V.m. der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und deren Pflichtfeuerwehren, Ziffer 8.1, wobei dies die eigentliche Rechtsgrundlage bildet.
§ 9 der o.g. Entschädigungssatzung bildet in Abs. 2 lediglich eine Verweisungsnorm auf die Entschädigungsrichtlinie. Fraglich ist der Umfang der Entschädigungsleistung, dieser ergibt sich nicht aus der Entschädigungssatzung der Gemeinde Malente; die jeweilige Entschädigung ergibt sich allerdings aus Ziffer 8.1 der Entschädigungsrichtlinie unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Fahrzeuge. Aus der Entschädigungsrichtlinie lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass lediglich für ein Fahrzeug innerhalb der jeweiligen Ortswehr zu zahlen wäre. Nach Sinn und Zweck der Entschädigungsrichtlinie ist für die jeweiligen in der Ortswehr vorhandenen Fahrzeuge die entsprechende Entschädigung zu zahlen. Aus der Entschädigungsrichtlinie ergibt sich nicht, dass nur für ein Fahrzeug zu zahlen wäre, da es ansonsten eine Auflistung der verschiedenen Fahrzeugtypen nicht bedurft hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Richtlinie, da dort von „folgender Fahrzeugtypen“ die Rede ist. Somit erhalten die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte eine monatliche Aufwandsentschädigung für alle in der Richtlinie beschriebenen Fahrzeuge.
Bei dem Anspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gerätewartinnen und Gerätewarte handelt es sich um einen persönlichen Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verjährungsregeln des BGB (§§ 194 ff) gelten sollten. Insoweit verjährt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gerätewartinnen und Gerätewarte innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 195 BGB der besagt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.“ Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (ehrenamtliche Gerätewartin und Gerätewart) von dem den Anspruch begründeten Umstände und der Person des Schuldners (Gemeinde) Kenntnis erlangt, oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste (§199BGB). Dies bedeutet, das nach dem heutigen Stand der Dinge Ansprüche auf Aufwandsentschädigung die vor dem 01.01.2015 entstanden sind bereits verjährt sind und im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung erhoben werden kann.
Auf Grundlage des Sachverhaltes können 3 Lösungsvarianten betrachtet werden.
A) Verjährung mit Beginn des Jahres 2018
Wenn man davon ausgeht, dass die wirksame Darlegung des Anspruches der Gerätewarte der freiwilligen Feuerwehren Benz, Nüchel und Kreuzfeld erst zu Beginn des Jahres 2018 vorgenommen wurde, würde die Zahlung der Aufwandsentschädigung rückwirkend ab dem 01.01.2015 nach BGB ausgezahlt werden. Hier entsteht ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 3.675,00 € (s. anliegende Berechnung A).
Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird gebeten, die Aufwandsentschädigung i.H.v. 3.675,00 € rückwirkend ab dem 01.01.2015 in den 1.Nachtragshaushalt einzuplanen und den betreffenden Gerätewarten entsprechen auszuzahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine einmalige Auszahlung.“
B) Verjährung mit Beginn des Jahres 2015
Die E-Mail vom 04.12.2015 vom Ortswehrführer Kreuzfeld Herrn Bendrich kann als Anspruchsgrundlage für die Berechnung der Verjährungsfrist angesehen werden. Es würde somit ein Anspruch rückwirkend ab 01.01.2012 i.H.v. 7.419,00 € entstehen (s. anliegende Berechnung B).
Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird gebeten, die Aufwandsentschädigung i.H.v. 7.500,00 € rückwirkend ab dem 01.01.2015 in den 1.Nachtragshaushalt einzuplanen und den betreffenden Gerätewarten entsprechen auszuzahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine einmalige Auszahlung.“
C) Rückzahlung ab dem 01.11.2008
Wie aus Gesprächen mit der Gemeindewehrführung zu entnehmen ist, ebenfalls aus E-Mails Ende 2015, Anfang 2016 sowie im November 2017 soll die korrekte Auszahlung der Aufwandsentschädigung bereits im Jahre 2012 beantragt worden sein. Dieses wurde allerdings nicht hinreichend dokumentiert, entsprechende Schriftstücke sind nicht mehr auffindbar. Sollte diesem Rückzahlungsanspruch folge geleistet werden, würde ein einmaliger Rückzahlungsbetrag i.H.v. 9.157,00 € (s. anliegende Berechnung C) entstehen.
Da eine hinreichende rückwirkende Sachverhaltsbetrachtung nicht mehr möglich ist, schlägt die Verwaltung vor, der Lösungsvariante C zu folgen. Es wurde daher der Beschlussvorschlag entsprechen formuliert.
1. Verwaltungshaushalt
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
0,00 | 9.200,00 € | 0,00 | 0,00 |
2. Vermögenshaushalt
zukünftig jährlich | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 |
|
|
|
|
3. Rücklagen
(ggf. Ergänzung durch Fiwi )
Es handelt sich um eine
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 I GO) |
|
pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§2 II GO) |
|
Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO) | x |
Die Verwaltung wird gebeten, die Aufwandsentschädigung i.H.v. 9.200,00 € rückwirkend ab dem 01.11.2008 in den 1. Nachtragshaushalt einzuplanen und den betreffenden Gerätewarten entsprechend auszuzahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine einmalige Auszahlung.
- Anlagen -
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Entschädigungsrichtlinie und Entschädigungssatzung Anlage 1 (4050 KB) |