Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente


Vorlage - VO/20/2018/0093  

Betreff: Baukostenbeteiligung der Gemeinde für Gehweg + Geländer + Entwässerung an der Brücke Hindenburgallee
Status:öffentlich  
Federführend:Sachbereich 4 - Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau-, Wege-, Umwelt- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten Kenntnisnahme
10.12.2018 
Sitzung des Ausschusses für Bau-, Wege-, Umwelt- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
alte Vereinbarung ohne Entwässerungskosten  
Anlage 2_zur Vereinbarung mit LBV-SH  
neue Vereinbarung mit LBV-SH_ L56_Brücke. pdf  
Übersichtsplan  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachbericht

 

Der LBV-SH beabsichtigte bereits im Jahre 2016 mit konkretem Bauentwurf und  wasserrechtlichen Genehmigungen, bei anfänglichen Baukosten in Höhe von  0,86 Mio. € die Erneuerung der Straßenbrücke in der Hindenburgallee. Betroffen von der Baumaßnahme des Landes als Straßenbaulastträgen, sind weiter alle Ver- und Entsorgungsträger, die derzeit Ihre Leitungen unter dem vorhandenen Brückenbauwerk führen, sowie die Gemeinde Malente, in deren Baulast sich die am Bauwerk vorhandenen Gehwege, wie auch der Radweg befinden.

 

Einen Vertrag über eine anteilige vorläufige Kostenbeteiligung über 35.000 € für die Mehrbreiten der Gehwege von 1,25 und 1,0 Meter wurde seitens der Gemeinde mit dem LBV-SH im Juni 2017 geschlossen.

Eine erneut eingereichte Vereinbarung beinhaltet auch die Kostenübernahme für das westliche Geländer, das durch die anschließende parallellaufende Leitungsbrücke nicht mehr am Straßenbauwerk verbleibt. Diese Kosten wurden im Nachgang seitens des Bauamtes beim LBV-SH in Frage gestellt, da ein Geländer auch ohne die Mehrbreiten für das Bauwerk erforderlich wäre und eine reine Leitungsbrücke gar kein Geländer benötigen würde. 

 

Verbunden mit der Mitteilung über die Erneuerung des Bauwerkes erfolgte auch die Aussage des LBV-SH, dass aufgrund der neuen Bauweise und dem für die Wasserwanderer einzuhaltendem Lichtraumprofil, eine Aufnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen unterhalb der Brücke nicht mehr möglich ist und zudem nach neusten Vorschriften auch nicht mehr zulässig ist. Diese Aussage hatte zur Folge, dass die Ver- und Entsorger sich entschlossen ihre Leitungssysteme in Parallelverlegung als Dükerung unter der Schwentine zu verlegen.

 

Das Vorhaben ist aufgrund der extremen Regenereignisse im Jahr 2017 und der sehr schlechten Bodenverhältnisse in Bezug auf die Einbindetiefen von Spundwänden nicht geglückt. Dieser Umstand führte zu Zeitverzögerungen für den LBV-SH und den Neubau der Brücke.

 

Die SH-Netz entschloss sich sodann in Absprache mit allen Leitungsträgern zum Bau einer eigenen Leitungsbrücke, die nach Fertigstellung der Straßenbaubrücke durch den LBV-SH als eigenständiger Baukörper unmittelbar neben die Brücke des LBV SH gebaut werden soll und übernimmt hierfür auch die Baulast.

Um die Ver- und Entsorgung aufrecht zu erhalten ist zuvor der Bau einer provisorischen Leitungsbrücke erforderlich. Diese Maßnahmen verursachen ein Gesamtkostenvolumen von ca. 1 Mio. €, die unter den Leitungsträgern anteilig der zu führenden Leitungsquerschnitte im Rahmen einer Kostenvereinbarung aufgeteilt werden.

D.h. für die Gemeinde belaufen sich die Kosten, bei einem Kostenschlüssel von 0,6 %, auf ca. 6.000 €. Hingegen der Kostenschlüssel für die Gemeindewerke für die dauerhafte Leitungsbrücke bei 38,4 % liegt und somit deren Haushalt mit ca. 256.000 € belastet wird.

 

Die zeitlichen Verzögerungen haben den LBV-SH veranlasst, der Gemeinde zwischenzeitlich eine angepasste Kostenvereinbarung (Stand Vergabe/ Preise aus Angebot) zur Unterschrift vorzulegen.

 

Eine weitere Änderung der Vereinbarung beinhaltet die Entwässerungskosten zu Lasten der Gemeinde von ca. 38.000 €, welche nach dem StrWG so geregelt ist und auch nicht förderfähig sind.

 

Außerdem ist mit der neuen Vereinbarung der Hinweise auf Nachträge zur Planungsänderung wie die Einkürzung der westlichen Kappe und Änderung der Statik angekündigt worden. Mit dem Entschluss zum Bau der parallelverlaufenden Leitungsbrücke, wird der Gehweg nun auf dem Leitungsbauwerk weitergeführt. Genaue Kosten sind darin noch nicht beziffert, jedoch kann die Gemeinde nur einen Kostenanteil auf den Anteil der Mehrfläche zur Gesamtfläche tragen.

 

Ferner wurde die Rechtsgrundlage für den Bau einer separaten Leitungsbrücke recherchiert. Grundlage ist die RE-ING Teil 2. Gemäß Punkt 6 „Leitungen Dritter an und in Brücken“ – Absatz 6.1: „Leitungen Dritter dürfen in und neuen und vorhandenen Brücken nur verlegt werden und angebracht werden, wenn anderen Möglichkeiten (z.B. Dükerung, Parallelverlegung zur Brücke) nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind. Diese wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt hier bei Gegenüberstellung der Baukosten für eine Straßenbrücke (aktueller Stand 1,4 Mio. €) und einer Leitungsbrücke (ca. 1 Mio. €) aus Sicht des Bauamtes vor, jedoch nach Fortschritt der Ereignisse jedoch nicht mehr von den Leitungsträgern eingefordert werden kann.

 

Hinsichtlich der geschlossenen Kostenvereinbarung mit dem Landesbetrieb konnte beim Land ein Antrag auf Förderung nach dem Gemeideverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG – Förderquote 75 %) gestellt werden. Ein Förderbescheid liegt vor, der jedoch die Entwässerungskosten fälschlicherweise als förderfähig beinhaltet. Unter Herausnahme der nicht förderfähigen Entwässerungskosten ist von der Gemeinde Eigenmittelanteil in Höhe von ca. 13.000 € zu tragen.

 

Der Landesbetrieb möchte mit der geänderten Vereinbarung alle entstehenden Kosten, die durch die Umstände der Leitungsbrücke entstanden sind und noch entstehen könnten und die Bauverzögerung ausschließlich mit der Gemeinde Malente vereinbaren. Die Kosten betreffen aber die Kooperationsgemeinschaft der Leitungsbrücke. Da die Gemeinde Malente nicht Baulastträger der Leitungsbrücke ist, muss der LBV-SH eine Kostenvereinbarung mit der SH-Netz schließen.

 

Die Nutzung und Verkehrssicherungspflicht der Oberflächen aus Rad- und Gehwegen auf den beiden Brückenbauwerken obliegt innerörtlich der Gemeinde (gemäß StrWG). Eine zusätzliche Regelung über die extrabreite Fläche (Balkon), die sich baulich so ergeben wird, muss ggf. eine Änderung des Kooperationsvertrages mit der Netz AG im Nachgang erfolgen, da dieser Vertrag seitens der Netz-AG dringend zum Abschluss gebracht werden muss, um die Baufirma zu beauftragen. Die SH-Netz bemüht ihre Rechtsabteilung, in wieweit eine Vereinbarung darüber mit der Gemeinde zu treffen ist.

 

Gemäß Niederschrift der gemeinsamen Sitzung PLA und HA vom 11.04.2018 zur Oberflächenbeschaffenheit der Gehwege und des Radweges sei zu bemerken, dass es keine technische Lösung zur Herstellung von Pflasteroberflächen im Zusammenhang mit einer Betonbrücke gibt. Nur mit einer Stahlkonstruktion gibt es solche Sonderbauweisen, die eine gewisse Bauhöhe erfordern. Die Betonkappen sollen zur Anpassung an das vorhandene Pflaster eine Epoxidharzspachtelung mit gelblich eingefärbtem Einstreumaterial erhalten, wie man es aus dem Bereich der Furten für Radwegmarkierung in „rot“ kennt.

 

Abschließende Auflistung der Kostenanteile der Gemeinde:

                                                                                                            brutto

Anteil Ersatzbauwerk- Mehrbreiten mit Eigenanteil 25 %ca. 13.000 €

Oberflächenentwässerungca. 38.000 €

Gemeindeanteil dauerhafte Leitungsbrücke               ca.   6.000 €

Gesamtkostenca. 57.000 €

 

zzgl. anteilige Planungsänderung an der Straßenbrücke             noch unbeziffert

Bauverzögerungskosten müssen über die Kooperation der Leitungsbrücke getragen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

- Anlagen Übersichtsplan Brückenbauwerk L 56- Hindenburgallee

Anlage 2- zur Vereinbarung

Vereinbarung

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 alte Vereinbarung ohne Entwässerungskosten (2321 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_zur Vereinbarung mit LBV-SH (2056 KB)      
Anlage 3 3 neue Vereinbarung mit LBV-SH_ L56_Brücke. pdf (2207 KB)      
Anlage 4 4 Übersichtsplan (1179 KB)