Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente


Auszug - Bericht der Verwaltung  

Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Kurangelegenheiten
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Tourismus und Kurangelegenheiten Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 16.06.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:24 Anlass: Sitzung
Raum: Haus des Kurgastes - Kursaal
Ort: Bahnhofstraße 4a, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen
 
Wortprotokoll

Kurabgabesatzung:

Im nächsten Tourismusausschuss wird über eine erneute Änderung der Kurabgabesatzung zu beraten sein. Dies wird einerseits notwendig, weil Änderungen im Kommunalabgabengesetz von der Landesregierung beschlossen worden sind, die sich auf die Erhebung der Kurabgabe auswirken, und zweitens die notwendigen Änderungen für das Projekt „unbeschwert unterwegs“ in die Satzung aufgenommen werden müssen.

Leider fehlt derzeit noch die abschließende Kalkulation für den Umlagebetrag, der sich aus der Bereitstellung des ÖPNV für Touristen ergibt. Auch das Design der Karte ist bisher nicht finalisiert.

 

Neufassung der Tourismusabgabensatzung:

Aus dem Ausschuss ist mehrfach die Umstellung der Tourismusabgabe auf eine umsatzbezogene Berechnung angesprochen worden. Eine Neufassung der Abgabensatzung wird ausgearbeitet, sobald die personellen Kapazitäten der Kämmerei dies zulassen.

 

Vorsteuerabzug für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen:

Nutzen Personen, die nicht Kurgäste sind, Kureinrichtungen mit, z.B. Bürger gehen im Kurpark spazieren, ist die Kurverwaltung nur zum anteiligen Vorsteuerabzug für den Kurpark berechtigt. Bisher ist der Vorsteuerabzug in voller Höhe erfolgt. Die neue Regelung ist lt Schreiben des BMF in allen offen Fällen für Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind.

Dem Europäischen Gerichtshof sind in diesem Zusammenhang folgende Fragen zur Entscheidung vorlegt worden:

 

  1. Handelt es sich überhaupt bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jeden frei zugänglich sind?
  2. Wenn ja, würde dann die Behandlung der Gemeinde als „Nicht-Steuerpflichtige“ zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie führen?

Es bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Bis dahin ist völlig unklar, ob zumindest der anteilige Vorsteuerabzug für die Kureinrichtungen für die Zukunft erhalten bleibt. Sollte das EuGH die wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich verneinen, dann entfällt der Vorsteuerabzug für Errichtung und Unterhaltung von Kureinrichtungen.