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Auszug - Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Malente  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Finanzen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 22.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:36 Anlass: Sitzung
Raum: Haus des Kurgastes - Kursaal
Ort: Bahnhofstraße 4a, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen
VO/20/2020/0395 Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Malente
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Sachbereich 2 - Finanzen   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende erläutert kurz die Sitzungsvorlage und die im Ausschuss verteilte Tischvorlage.

Er spricht sich dafür aus, zukünftig die Steuer tageweise abzurechnen. Der Steuersatz bleibt wie bisher bei 120 EUR für den ersten Hund. Verwaltungsseitig ist bislang nur ein Ermäßigungstatbestand in die neue Satzung aufgenommen worden, über weitere ist zu diskutieren. Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern des Hegerings Möglichkeit, für die Steuerbefreiung von ausgebildeten Jagdhunden vorzusprechen.

Auf Antrag der CDU Fraktion wird die Sitzung für fünf Minuten unterbrochen.

Nach der Unterbrechung wird weiter über TOP 5 beraten. Die CDU-Fraktion spricht den Jägern ihre Anerkennung für Ihren Einsatz aus, der letztendlich der Allgemeinheit zu Gute kommt und spricht sich dafür aus, die Ermäßigung für Jagdhunde wie bisher auch in die neue Satzung zu übernehmen.

 

Zusammenfassend schlägt der Vorsitzende vor, die Ermäßigungstatbestände für

  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein

und

  • Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden,

in die neue Satzung aufzunehmen und zukünftig die Steuer tagesgenau abzurechnen.

 


Beschluss:

Die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung Variante B (Anlage 5, taggenaue Berechnung) wird mit Beginn zum 01.01.2021 mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

§ 5 Absatz 1 der Hundesteuersatzung wird um folgende Ermäßigungstatbestände ergänzt:

b. Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein

c. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden

 


Abstimmungsergebnis:

 

JaJa-Stimmen:

 7

Nein-Stimmen:

 

Enthaltungen:

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu TOP 6 (310 KB)