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Auszug - Beschluss einer Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche  

Sitzung der Gemeindevertretung
TOP: Ö 19
Gremium: Gemeindevertretung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 11.12.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Haus des Kurgastes - Kursaal
Ort: Bahnhofstraße 4a, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen
VO/20/2019/0210 Beschluss einer Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Sachbereich 4 - Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende des Ausschusses für Bau-, Wege-, Umwelt und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten berichtet gemäß Sitzungsvorlage und bittet um Zustimmung.

 


Beschluss:

Folgende Satzung wird beschlossen:

 

Satzung der Gemeinde Malente

über eine Veränderungssperre

r ein Gebiet südlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche für die Flurstücke 160/4, 160/6, 160/7, 163 und 165/1 der Flur 5 Gemarkung Malente, die Flurstücke 1/1 und 1/4 der Flur 6 Gemarkung Malente, teilweise (je der westliche Bereich) die Flurstücke 2/3, 6/5 und 7/3 der Flur 6 Gemarkung Malente und ein Teilstück des Flurstücks 169/14 der Flur 8 Gemarkung Malente

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom                    folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Der Ausschuss für Bau-, Wege-, Umwelt- und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten (Planungsausschuss) der Gemeinde Malente hat in seiner Sitzung am 22.10.2019 beschlossen, r ein Gebiet dlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche entsprechend der Abb. 7 auf Seite 10 des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Einzelhandel in Bad Malente-Gremsmühlen vom 23.09.2013, zur Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 97 aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen und zu fördern. Das Verfahren zur Aufstellung dieser Satzung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Ziel der Planung ist der Ausschluss solcher Sortimente, die der Stärkung der zentralen Ortslage entgegenstehen. Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der weiteren Planung geklärt.

 

Zur Sicherung der Planung in diesem Plangebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

umlicher Geltungsbereich

Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 97 wird eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre gilt analog r den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 97 der Gemeinde Malente, also für ein Gebiet dlich der Kellerseestraße, östlich der Lütjenburger Straße und Bahnhofstraße, nördlich der Kirche r die Flurstücke 160/4, 160/6, 160/7, 163 und 165/1 der Flur 5 Gemarkung Malente, die Flurstücke 1/1 und 1/4 der Flur 6 Gemarkung Malente, teilweise (je der westliche Bereich) die Flurstücke 2/3, 6/5 und 7/3 der Flur 6 Gemarkung Malente und ein Teilstück des Flurstücks 169/14 der Flur 8 Gemarkung Malente.

 

Geltungsbereich:

 

 

§ 3

Inhalt der Veränderungssperre

 

(1) Im umlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen

nicht beseitigt werden;

 

 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken

    und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-,

    zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten/Geltungsdauer

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 97r das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 

23714 Bad Malente-Gremsmühlen, den …………..

 

Gemeinde Malente

Diergermeisterin

 

        nck          L.S.

(Bürgermeisterin)

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter:  28

davon anwesend: 19

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 2

Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

 

JaJa-Stimmen:

17

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0