Bürgerinformationssystem der Gemeinde Malente
Auszug - Städtebauförderung: Beschluss des Integrierten Entwicklungskonzeptes (VU/IEK nach § 141 BauGB), Gesamtmaßnahme Zentrum Gemeinde Malente - Förderprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Frau Berger und Herr Kiefer stellen den aktuellen Stand des Integrierten Entwicklungskonzeptes anhand verschiedener Folien vor, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt sind. Herr Kiefer erklärt, dass die Ziele und Maßnahmen bereits im August 2019 detailliert vorgestellt wurden, so dass heute der Schwerpunkt auf andere Bereiche gelegt werde. Bei der heute vorgestellten Strategie handele es sich um eine Bestandsaufnahme, die sich innerhalb der nächsten Jahre verändern könne. Für jede einzelne Maßnahme bedürfe es eines Beschlusses der Gemeindevertretung und eines Antrages beim Ministerium. Jeder im Rahmen der Städtebauförderung investierte Euro ziehe statistisch betrachtet etwa 7 Euro an Privatinvestitionen nach sich.
Ausschussmitglied Paprotta weist darauf hin, dass auf Seite 69 des Entwurfes der Rewe-Parkplatz abgebildet sei, statt des Lenter Platzes. Außerdem gebe es nur eine Einrichtung für betreutes Wohnen.
Der Ausschuss nimmt das vorgestellte Konzept zur Kenntnis. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, wird auf Nachfrage der Protokollführerin über den Beschlussvorschlag gemäß Sitzungsvorlage abgestimmt.
Beschluss:
Das gemäß § 141 BauGB erstellte vorliegende integrierte städtebauliche Entwicklungs-konzept (VU/IEK) entspricht den städtebaulichen Planungen der Gemeinde Malente. Die städtebauliche Planung stellt die Grundlage für die Durchführung der Maßnahmen, zur Erreichung der Ziele und Zwecke in der Gesamtmaßnahme, Zentrum in der Gemeinde Malente, auch unter Einsatz von Finanzhilfen der Städtebauförderung des Bundes und der Länder dar.
Die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 ff. BauGB innerhalb des in der Karte 14 "Abgrenzung Sanierungsgebiet" dargestellten Gebietes werden im umfassenden Verfahren durchgeführt. Dieses Gebiet ist als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB förmlich festzulegen, mit einer Durchführungsfrist von zunächst 15 Jahren.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Sanierungssatzungs-Entwurf zur Beschlussfassung zu fertigen.
Abstimmungsergebnis:
JaJa-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltungen: | 0 |
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage TOP 3 - VU-IEK (3094 KB) |