Gemäß der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) ist für jede Gemeinde eine Schiedsperson und ein Stellvertreter zu wählen. Dessen Aufgabe besteht in der Durchführung von Schlichtungsverfahren:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt sowie über sonstige Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre.
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Für die Wahlzeit von 5 Jahren ist als Schiedsmann
und als stellvertretende Schiedsfrau
im Amt.
Termine sind direkt mit dem Schiedsmann bzw. der Stellvertreterin zu vereinbaren.
